Passend zur in diesen Tagen zu Ende gehenden großen Fastenzeit vor Ostern möchten wir unsere Serie über das Leben im Kloster heute mit einem Beitrag über Fasten und Askese fortsetzen. Auch wenn heute Begriffe wie „Autofasten“, „Fernsehfasten“, oder „Internetfasten“ kursieren, um – durchaus erwägenswerte und sinnvolle – alternative Formen des Verzichts in der vorösterlichen Bußzeit zu bezeichnen, so bezieht das Wort „Fasten“ in seiner ursprünglichen Bedeutung ausschließlich auf eine Reduzierung der Nahrungsaufnahme, sei es in qualitativer oder quantitativer Hinsicht. Unsere Ordensregeln (die als Grundlage dienende Augustinerregel und die rechtlich gesehen lediglich eine Konstitution hierzu bildende Erlöserregel, siehe dazu den Beitrag über unseren Regelvater Augustinus) befassen sich mit dieser Thematik in erster Linie unter dem Aspekt der Nahrungsqualität. Zur Quantität äußert sich lediglich das vierte Kapitel der Augustinerregel, wenn es vorschreibt, dass über die gemeinschaftlichen Mahlzeiten hinaus keine weiteren Mahlzeiten eingenommen werden sollen:
„Abtötung in Speise und Trank
Das gemeinsame Mahl
Euer Fleisch bezähmt durch Fasten und Enthaltsamkeit in Speise und Trank, soweit es die Gesundheit erlaubt. Wenn aber eine nicht fasten kann, soll sie wenigstens außerhalb der Tischzeit keinerlei Speise zu sich nehmen, sie sei denn krank.“
So gelten also für uns im Hinblick auf die Nahrungsmenge die allgemeinen Vorschriften der Kirche, welche für Katholiken des lateinischen Ritus derzeit nur am Aschermittwoch und am Karfreitag eine Einschränkung in der Weise gebieten, dass an diesen beiden Tagen lediglich eine einzige Mahlzeit als Sättigungsmahlzeit eingenommen werden darf und dazu noch zwei kleinere Stärkungen, die zusammen nicht die Menge einer Sättigungsmahlzeit ausmachen sollen.